WAS IST KABOTAGE?
Bestimmungen für Kabotage-Transporte durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen mit Fahrzeugen über 2,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG)
Unter Kabotage versteht man das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen. Beispiel: Ein slowakisches Transportunternehmen befördert eine Warensendung von Wien nach Salzburg. Kabotage ist Transporteuren mit Gemeinschaftslizenz aus den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erlaubt.
In Bezug auf die Schweiz ist wie mit jedem anderen Drittstaat Kabotage für beide Seiten verboten (z.B. Lieferung mit österreichischem Lkw von St. Gallen nach Zürich oder Lieferung mit Schweizer Lkw von Wien nach Salzburg).
Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung und nach vollständiger Entladung dürfen innerhalb von sieben Tagen höchstens drei Kabotage-Fahrten mit demselben Fahrzeug bzw. demselben Zugfahrzeug durchgeführt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, innerhalb dieser sieben Tage einige oder alle dieser Kabotage-Fahrten in weiteren Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Bedingung für Letzteres ist jedoch, dass es sich um eine einzige Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in diesen Mitgliedstaat handelt (sog. „Transit-Kabotage“).
Innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat dürfen keine Kabotagebeförderungen mit demselben Kraftfahrzeug in diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden. Das bedeutet, es ist eine 4-tägige „Cooling-Off-Periode“ einzuhalten, bevor weitere Kabotagebeförderungen in diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden dürfen.
Beispiel: Ein belgischer Frächter liefert Ware nach Slowenien.
- Kabotage: In Slowenien darf das Transportunternehmen maximal drei Beförderungen innerhalb einer Woche durchführen (Be- und Entladeort in Slowenien) ODER
- Transit-Kabotage: Innerhalb einer Woche nach Entladung in Slowenien darf das Unternehmen (z.B. auf der Rückfahrt) in anderen Staaten weitere Kabotagebeförderungen durchführen, aber pro Staat jeweils nur eine, so beispielsweise eine Beförderung innerhalb Österreichs (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt nach Österreich), eine weitere Beförderung innerhalb Deutschlands (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt in Deutschland) und auch noch eine letzte Beförderung innerhalb der Niederlande (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt in die Niederlande); alle Kabotage-Fahrten müssen aber auch in diesem Fall jedenfalls innerhalb der Gesamtfrist von sieben Tagen erfolgen!
- Möglich ist aber auch eine Kombination von Kabotage und Transit-Kabotage, wobei jedoch jeweils die vorher angeführten Bedingungen eingehalten werden müssen.
- In den folgenden vier Tagen nach Beendigung der jeweiligen Kabotagebeförderungen ist keine Kabotage innerhalb dieser Mitgliedstaaten zulässig („Cooling-Off-Periode“).
Der Fahrzeuglenker muss zur Kontrolle dieser Regelung eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotage-Beförderungen vorweisen können. Falls sich das Fahrzeug innerhalb der Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung ebenfalls in demselben Mitgliedstaat befunden hat, müssen außerdem eindeutige Belege für alle (bilateralen) Beförderungen vorliegen, die in diesem Zeitraum durchgeführt wurden. Sowohl der Unternehmer als auch der Fahrer können bestraft werden, wenn entsprechende Belege während der Beförderung nicht mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden. Die Belege können während der Straßenkontrolle auch elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werden, beispielsweise mit einem elektronischen Frachtbrief (e-CMR). Der Fahrer ist außerdem berechtigt, sein Unternehmen (oder andere Stellen) zu kontaktieren, um die Belege vor dem Abschluss der Straßenkontrolle bereitzustellen.
Diese Belege haben laut Verordnung folgende Angaben zu enthalten:
- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
- Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
- Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
- Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
- die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;
- die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
- das amtliche Kennzeichen des Kfz und des Anhängers.
Grundsätzlich genügt jedes Dokument, das die oben aufgezählten Angaben enthält. Ein geeigneter Nachweis kann jedenfalls ein entsprechend ausgefüllter CMR-Frachtbrief oder ein elektronischer Frachtbrief (wie e-CMR) sein.
ACHTUNG:
Tipp: Auf der Website der Europäischen Kommission finden Sie ausführliche Fragen und Antworten!
Rechtsgrundlagen
Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor.